Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude

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Die seit 01.01.2023 geltende Version der Förderung umfasst unter anderem die Erneuerung, den Ersatz oder den erstmaligen Einbau von Oberlichtern. Bei Maßnahmen an der Gebäudehülle gilt ein Fördersatz von 15 %.

Ein Dach und jede Oberlichtlösung, die sich darin befindet, ist Teil der thermischen Gebäudehülle. Diese kann erheblich zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen und ist somit für nachhaltige, energieeffiziente Gebäude von großer Bedeutung. Für die Zielerreichung eines klimaneutralen Gebäudebestands bis zum Jahr 2045 sind energetische Sanierungen unabdingbar.

Auch bei regelmäßiger Wartung und sorgfältiger Instandhaltung müssen Dacheindeckungen und Tageslichtsysteme irgendwann ersetzt werden, um den Anforderungen an den Gesamtenergieverbrauch des Gebäudes gerecht zu werden. Werden die Energiequellen im Gebäudeinneren, z.B. die einfallende Sonnenwärme, richtig eingesetzt, können enorme Energieeinsparungen erzielt werden. Besonders bei kalten Temperaturen im Winter kann der Heizenergieverbrauch deutlich reduziert werden.

Man geht davon aus, dass 75 % der heute genutzten Gebäude im Jahr 2050 noch in Betrieb sein werden – der Bedarf an Sanierungen steigt.

Seit 01.01.2023 gibt es eine neue Version der Bundesförderung für effiziente Gebäude, welche Verbesserungen wie einen neuen Bonus, technische Anpassungen und einige Steigerungen der Effizienzanforderungen umfasst. Gefördert werden unter anderem Sanierungen der Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung und Fachplanung sowie Baubegleitung.

Die förderfähigen Kosten pro Kalenderjahr betragen maximal 5 Mio €. Bei Maßnahmen an der Gebäudehülle gilt ein Fördersatz von 15 %. Weitere 5 % Bonus sind möglich, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan erstellt wird. Unter diese Maßnahmen fällt unter anderem der Austausch, die Ertüchtigung sowie der Einbau neuer Dachflächenfenster, Glasdächer sowie Lichtkuppeln und Lichtbändern.

Auch der Einbau sowie die Erneuerung von außenliegenden Sonnenschutzvorrichtungen gemäß DIN 4108-2 Tabelle 7 Zeile 3.1 bis 3.3. fällt unter die Sanierung der Gebäudehülle.

Eingereicht werden können die Anträge von Eigentümern, Pächtern, Mietern oder Contractoren wie auch Wohnungsbaugenossenschaften und Unternehmen, kommunale Verbänden oder gemeinnützige Organisationen. Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass ein Energieeffizienz-Experte, der in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) gelistet ist, eingebunden wird.

Zu den detaillierten Informationen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Zum Fördermittelrechner des Verband Fenster + Fassade